BGH - Beschluß vom 19.05.2004
IXa ZB 224/03
Normen:
ZPO § 807 §§ 899 ff. ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1389
FuR 2005, 81
InVo 2004, 423
JuS 2004, 1111
JurBüro 2004, 494
MDR 2004, 1259
NJW 2004, 2452
Rpfleger 2004, 575
WM 2004, 1591
ZVI 2004, 390
Vorinstanzen:
LG Stuttgart,
AG Leonberg,

Angabe des Nettoeinkommens des Ehepartners im Vermögensverzeichnis

BGH, Beschluß vom 19.05.2004 - Aktenzeichen IXa ZB 224/03

DRsp Nr. 2004/11589

Angabe des Nettoeinkommens des Ehepartners im Vermögensverzeichnis

»Kommt die Pfändung eines Taschengeldanspruchs in Betracht, hat der Schuldner in dem Vermögensverzeichnis das Nettoeinkommen des Ehepartners anzugeben.«

Normenkette:

ZPO § 807 §§ 899 ff. ;

Gründe:

I. Die Gläubiger betreiben gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Hauptforderung von 2.438,12 EURO nebst Zinsen und Kosten. Im August 1999 gab der Schuldner die eidesstattliche Versicherung ab. Er erklärte unter anderem, daß er über kein eigenes Einkommen verfüge und von seiner Ehefrau nicht dauernd getrennt lebe.

Das Gesuch der Gläubiger, den Schuldner zur Nachbesserung seiner eidesstattlichen Versicherung zu veranlassen, Angaben zu dem Beruf, dem Arbeitgeber und zu der Höhe des Einkommens der Ehefrau zu machen, lehnte der Gerichtsvollzieher ab. Die hiergegen eingelegte Erinnerung wies das Amtsgericht zurück.