BGH - Beschluß vom 27.06.2003
IXa ZB 119/03
Normen:
ZPO § 829 ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 1172
FamRZ 2003, 1551
KTS 2003, 654
MDR 2003, 1315
NJW-RR 2003, 1437
WM 2003, 1784
Vorinstanzen:
LG Köln,
AG Brühl,

Angabe von DM-Beträgen in Euro in einem Vollstreckungsantrag

BGH, Beschluß vom 27.06.2003 - Aktenzeichen IXa ZB 119/03

DRsp Nr. 2003/10602

Angabe von DM-Beträgen in Euro in einem Vollstreckungsantrag

»Ein nach dem 31. Dezember 2001 gestellter Pfändungsantrag, der in "Rechtsinstrumenten" enthaltene Deutsche-Mark-Beträge in Euro angibt, darf wegen der Währungsangabe nicht als unübersichtlich und nicht nachvollziehbar zurückgewiesen werden.«

Normenkette:

ZPO § 829 ;

Gründe:

I. Die Gläubigerin ist Inhaberin einer vollstreckbaren Forderung aus einem Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts N. vom 6. Juni 1983. Am 17. Dezember 2002 beantragte die Gläubigerin bei dem Amtsgericht B. den Erlaß eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses, mit dem Ansprüche des Schuldners gegen das Finanzamt als Drittschuldnerin gepfändet und der Gläubigerin zur Einziehung überwiesen werden sollten. Die titulierte Hauptforderung nebst Zinsen und Kosten sowie die bisher entstandenen Vollstreckungskosten waren in Euro ausgewiesen. Das Amtsgericht hat mit einer Zwischenverfügung um Einreichung der bis zum 31. Dezember 2001 entstandenen Kosten in Deutscher Mark nachgesucht. Die Gläubigerin kam dieser Aufforderung nicht nach.