Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 3. April 2019 -
Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Versorgungsbezügen.
Der am 00.00.1946 geborene Kläger war bei der Beklagten - der allgemeinen Ortskrankenkasse für das Land N. - als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Seit 1987 erhält er von der Beklagten ein Ruhegehalt nach den Vorschriften des N. Beamtenrechts. Dieses betrug im Februar 2018 € 2.629,76 netto. Von der d. Rentenversicherung erhält der Kläger seit dem 1. Juli 2017 eine monatliche Rente in Höhe von € 115,91 sowie einen Zuschuss zur privaten Rentenversicherung in Höhe von € 124,37.
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