LAG Niedersachsen - Urteil vom 09.01.2020
4 Sa 339/19 B
Normen:
BGB § 389; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 820 Abs. 1; VAHRG § 9 Abs. 4; VersAusglG § 4 Abs. 2; ZPO § 353 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 850b Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 4; ZPO § 850e; ZPO § 850f;
Vorinstanzen:
ArbG Lüneburg, vom 03.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 446/18

Angemessene Ratenzahlung für überzahlte Versorgungsbezüge

LAG Niedersachsen, Urteil vom 09.01.2020 - Aktenzeichen 4 Sa 339/19 B

DRsp Nr. 2020/3033

Angemessene Ratenzahlung für überzahlte Versorgungsbezüge

Liegt kein überwiegendes Mitverschulden des Arbeitgebers für die Überzahlung von Versorgungsbezügen vor, genügt die Einräumung von angemessenen Ratenzahlungsmöglichkeiten regelmäßig den Erfordernissen einer im Rahmen der Rückforderung gemäß § 63 Abs. 2 Satz 3 NBeamtVG zu treffenden Billigkeitsentscheidung.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Lüneburg vom 3. April 2019 - 1 Ca 446/18 - wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 389; BGB § 818 Abs. 4; BGB § 820 Abs. 1; VAHRG § 9 Abs. 4; VersAusglG § 4 Abs. 2; ZPO § 353 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 850b Abs. 2; ZPO § 850c Abs. 4; ZPO § 850e; ZPO § 850f;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Rückzahlung von Versorgungsbezügen.

Der am 00.00.1946 geborene Kläger war bei der Beklagten - der allgemeinen Ortskrankenkasse für das Land N. - als Dienstordnungsangestellter beschäftigt. Seit 1987 erhält er von der Beklagten ein Ruhegehalt nach den Vorschriften des N. Beamtenrechts. Dieses betrug im Februar 2018 € 2.629,76 netto. Von der d. Rentenversicherung erhält der Kläger seit dem 1. Juli 2017 eine monatliche Rente in Höhe von € 115,91 sowie einen Zuschuss zur privaten Rentenversicherung in Höhe von € 124,37.