OLG Stuttgart - Beschluss vom 08.12.2011
18 UF 114/11
Normen:
VersAusglG § 13;
Vorinstanzen:
AG Calw, vom 05.04.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 400/09

Angemessenheit der Teilungskosten

OLG Stuttgart, Beschluss vom 08.12.2011 - Aktenzeichen 18 UF 114/11

DRsp Nr. 2011/22104

Angemessenheit der Teilungskosten

Teilungskosten im Sinne des § 13 VersAusglG erfassen nicht nur den Aufwand, der mit der Einrichtung eines neuen Kontos entsteht, sondern auch dessen Pflege im Anwartschafts- und Abwicklung im Leistungsstadium. Bei konkreter Darlegung erweisen sich Kosten in Höhe eines auf das Ende der Ehezeit bezogenen Barwertes von bis zu 1.365 € nicht als unangemessen.

1. Auf die Beschwerde der Beteiligten D. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Calw vom 05.04.2011 (6 F 400/09) unter Ziffer 2, Absatz 2 wie folgt abgeändert:

Im Wege der internen Teilung wird zulasten des Anrechts des Antragstellers - Personalnummer 188009 - bei der D. nach Maßgabe der Gesamtbetriebsvereinbarung zur betrieblichen Altersversorgung - D. - und der Gesamtbetriebsvereinbarung zur Überleitung auf das D. jeweils vom 16.10.2008 zugunsten der Antragsgegnerin ein Versorgungsguthaben in Höhe von 23.018,00 Euro bezogen auf den 30.09.2009 übertragen (berücksichtigte Teilungskosten insgesamt 1.180,40 €). Davon entfallen 19.058,00 Euro auf den Startbaustein, 2.359,00 Euro auf den Zusatzbaustein Überbrückungsgeld und 1.601,00 Euro auf die Jahresbausteine.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte. Außergerichtliche Kosten werden für das Beschwerdeverfahren nicht erstattet.