AG Duisburg - Beschluss vom 17.11.2010
57 F 29/08 VA
Normen:
VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § 13; VersAusglG § 48 Abs. 2 Nr. 1; SGB IV § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRZ 2011, 1149

Angemessenheit i.S.d. § 13 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) von Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße

AG Duisburg, Beschluss vom 17.11.2010 - Aktenzeichen 57 F 29/08 VA

DRsp Nr. 2013/8746

Angemessenheit i.S.d. § 13 Gesetz über den Versorgungsausgleich (VersAusglG) von Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße

Angemessen i.S.d. § 13 VersAusglG sind Teilungskosten der Versorgungsträger in Höhe von bis zu 12 % der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV.

Tenor

I.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung B Versicherungsnummer XX zu Gunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,1677 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung K bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung K Versicherungsnummer XX zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 9,6985 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto YY bei der Deutschen Rentenversicherung B bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der S. GmbH zu Gunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3.151,33 Euro bezogen auf den 29.02.2008 übertragen.

II.

Die Kosten des Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

III.

Der Verfahrenswert wird auf 2.538,00 € festgesetzt.

Normenkette:

VersAusglG § 5 Abs. 3; VersAusglG § ;