OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2006
18 B 2522/06
Normen:
AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; AufenthG § 36 ; AufenthG § 60a Abs. 2 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1553
Vorinstanzen:
VG Münster - 8 L 722/06, vom - Vorinstanzaktenzeichen

OVG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 04.12.2006 (18 B 2522/06) - DRsp Nr. 2008/7077

OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 04.12.2006 - Aktenzeichen 18 B 2522/06

DRsp Nr. 2008/7077

»Angesichts der Wertung des Gesetzgebers in § 36 i.V.m. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG ist bei ausschließlich ausländischen Familienangehörigen das Fehlen einer nicht nachhaltig gesicherten wirtschaftlichen Existenz ein gewichtiges öffentliches Interesse, das grundsätzlich bereits einem Duldungsanspruch entgegensteht. Dies gilt auch, wenn ein Familienangehöriger über eine Aufenthaltserlaubnis verfügt.«

Normenkette:

AufenthG § 5 Abs. 1 Nr. 1 ; AufenthG § 36 ; AufenthG § 60a Abs. 2 ; GG Art. 6 ; EMRK Art. 8 ;

Gründe:

Der Antragsteller hat mit seinem Beschwerdevorbringen (unverändert) einen Anordnungsanspruch auf Erteilung der von ihm begehrten Duldung und auf seinen Schutz vor Abschiebung nicht glaubhaft gemacht. Er beruft sich zur Begründung eines Anspruchs aus § 60a Abs. 2 AufenthG allein auf eine aus Art. 6 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 GG und Art. 8 EMRK folgende rechtliche Unmöglichkeit der Abschiebung.

Vgl. hierzu OVG NRW, Beschlüsse vom 26.5.2004 - 18 B 2206/04 -, vom 10.1.2005 - 18 B 40/05 -, vom 20.4.2005 - 18 B 2723/04 - und vom 8.3.2006 - 18 B 22/06 -.