BGH - Beschluss vom 27.10.2021
XII ZB 114/21
Normen:
FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1a;
Fundstellen:
FamRZ 2022, 229
FuR 2022, 149
MDR 2022, 188
NJW-RR 2022, 145
Vorinstanzen:
AG Forchheim, vom 29.10.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 XVII 110/06
LG Bamberg, vom 09.02.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 43 T 95/20

Anhörung des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung

BGH, Beschluss vom 27.10.2021 - Aktenzeichen XII ZB 114/21

DRsp Nr. 2021/18852

Anhörung des Betroffenen im Zusammenhang mit der Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung

Die nach § 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG erforderliche Anhörung des Betroffenen ist grundsätzlich durchzuführen, nachdem ihm das nach § 280 Abs. 1 Satz 1 FamFG einzuholende Sachverständigengutachten rechtzeitig bekannt gegeben worden ist. Entsprechendes gilt für ein nach § 295 Abs. 1 Satz 2 FamFG einzuholendes ärztliches Zeugnis (Fortführung von Senatsbeschluss vom 6. Mai 2020 - XII ZB 6/20 - FamRZ 2020, 1303).

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bamberg vom 9. Februar 2021 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen.

Wert: 5.000 €

Normenkette:

FamFG § 278 Abs. 1 S. 1; BGB § 1896 Abs. 1a;

Gründe

I.

Der Betroffene wendet sich gegen die Verlängerung der für ihn eingerichteten Betreuung.