Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den am 16.09.2019 erlassenen Beschluss wird zurückgewiesen.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters sind zurückzuweisen, da sein Vortrag keine andere Entscheidung rechtfertigt. Insbesondere braucht auf den Abschluss eines Verfahrens und die daraus folgenden Konsequenzen nicht vorab hingewiesen werden.
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