OLG Hamm - Beschluss vom 15.10.2019
4 WF 232/19
Normen:
Keine Normen vorhanden;
Vorinstanzen:
AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1292/16

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

OLG Hamm, Beschluss vom 15.10.2019 - Aktenzeichen 4 WF 232/19

DRsp Nr. 2021/3794

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung

Tenor

Die Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters gegen den am 16.09.2019 erlassenen Beschluss wird zurückgewiesen.

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

Normenkette:

Keine Normen vorhanden;

Gründe

Anhörungsrüge und Gegenvorstellung des Kindesvaters sind zurückzuweisen, da sein Vortrag keine andere Entscheidung rechtfertigt. Insbesondere braucht auf den Abschluss eines Verfahrens und die daraus folgenden Konsequenzen nicht vorab hingewiesen werden.

Vorinstanz: AG Lüdenscheid, - Vorinstanzaktenzeichen 5 F 1292/16