Anlage: (zu § 19 Absatz 2) WoGG
FNA: 8601-3
Fassung vom: 24.09.2008
Stand: 01.06.2025
zuletzt geändert durch:
Jahressteuergesetz 2024, BGBl. I Nr. 387 vom 02.12.2024

Anlage: (zu § 19 Absatz 2) WoGG Wohngeldgesetz

Anlage: (zu § 19 Absatz 2)

WoGG ( Wohngeldgesetz )

Anlage 3

(zu § 19 Absatz 2) Rechenschritte und Rundungen 1. Werte für "M" und "Y", die unterhalb der folgenden Tabellenwerte liegen, werden durch diese ersetzt:

1 Haushaltsmitglied 2 Haushaltsmitglieder 3 Haushaltsmitglieder 4 Haushaltsmitglieder 5 Haushaltsmitglieder 6 Haushaltsmitglieder
M 54 67 79 92 103 103
Y 396 679 906 1 132 1 358 1 585

7 Haushaltsmitglieder 8 Haushaltsmitglieder 9 Haushaltsmitglieder 10 Haushaltsmitglieder 11 Haushaltsmitglieder 12 Haushaltsmitglieder
M 115 128 140 152 187 298
Y 1 811 2 037 2 264 2 490 2 717 2 943
2. Das ungerundete monatliche Wohngeld ergibt sich durch Einsetzen der Werte für "a", "b", "c" (Anlage 2) und für "M" und "Y" in die Formel nach § 19 Absatz 1 Satz 1 und durch Ausführen der vier folgenden Rechenschritte: Berechnung der Dezimalzahlen z1 = a + b · M + c · Y, z2 = z1 · Y, z3 = M − z2, z4 = 1,15 · z3. Hierbei sind die Dezimalzahlen als Festkommazahlen mit zehn Nachkommastellen zu berechnen. 3. Dieses ungerundete monatliche Wohngeld ist bis unter 0,50 Euro auf den nächsten vollen Euro-Betrag abzurunden sowie von 0,50 Euro an auf den nächsten vollen Euro-Betrag aufzurunden.