Anlage: (zu § 37 Satz 1) BBesG
Stand: 22.12.2023
zuletzt geändert durch:
Gesetz zur Anpassung der Bundesbesoldung und -versorgung für die Jahre 2023 und 2024 sowie zur Änderung weiterer dienstrechtlicher Vorschriften, BGBl. I Nr. 414

Anlage: (zu § 37 Satz 1) BBesG Bundesbesoldungsgesetz

Anlage: (zu § 37 Satz 1)

BBesG ( Bundesbesoldungsgesetz )

Anlage III
(zu § 37 Satz 1) Bundesbesoldungsordnung R Vorbemerkungen 1. Amtsbezeichnungen Weibliche Richter und Staatsanwälte führen die Amtsbezeichnungen in der weiblichen Form. 2. Zulage für Richter und Staatsanwälte bei obersten Gerichtshöfen des Bundes sowie bei obersten Behörden (1)Richter und Staatsanwälte erhalten, wenn sie bei obersten Gerichtshöfen des Bundes oder obersten Bundesbehörden verwendet werden, eine Stellenzulage nach Anlage IX. (2)1Die Stellenzulage wird nicht neben der bei der Deutschen Bundesbank gewährten Bankzulage und neben Auslandsdienstbezügen oder Auslandsverwendungszuschlag nach Abschnitt 5 gewährt. 2Sie wird neben einer Stellenzulage nach Nummer 8 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. (3)Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei seinen obersten Behörden eine Stellenzulage vorsieht, die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht dieses Landes bestimmten Höhe. Besoldungsgruppe R 2 Richter am Bundespatentgericht Vorsitzender Richter am Truppendienstgericht Vizepräsident des Truppendienstgerichts1) Staatsanwalt beim Bundesgerichtshof 1) Erhält als der ständige Vertreter des Präsidenten eine Amtszulage nach Anlage IX.