Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - der Nebenklägerin D M - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; wegen Zurücknahme der Strafanträge hat es das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last lag, zwei weitere Mädchen zum Beischlaf verführt zu haben. Mit ihrer - nicht beschränkten - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere wendet sie sich dagegen, daß die Strafkammer trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§
I. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach §
II. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.
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