BGH vom 13.01.1987
1 StR 654/86
Normen:
StGB (1975) § 176 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;
Fundstellen:
DRsp III(323)157a
EzSt StGB § 176 Nr. 3
GA 1987, 365
JZ 1987, 366
MDR 1987, 425
NJW 1987, 2450
NStE StGB § 176 Nr. 1
NStZ 1987, 222
StV 1988, 61

Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

BGH, vom 13.01.1987 - Aktenzeichen 1 StR 654/86

DRsp Nr. 1992/3356

Annahme eines besonders schweren Falls bei Verwirklichung eines Regelbeispiels

»Zur Frage eines besonders schweren Falles bei Verwirklichung eines Regelbeispiels.«

Normenkette:

StGB (1975) § 176 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 ;

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes - der Nebenklägerin D M - zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; wegen Zurücknahme der Strafanträge hat es das Verfahren eingestellt, soweit dem Angeklagten zur Last lag, zwei weitere Mädchen zum Beischlaf verführt zu haben. Mit ihrer - nicht beschränkten - Revision rügt die Staatsanwaltschaft die Verletzung sachlichen Rechts. Insbesondere wendet sie sich dagegen, daß die Strafkammer trotz Vorliegens eines Regelbeispiels (§ 176 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 StGB) keinen besonders schweren Fall angenommen hat. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Der Schuldspruch wegen eines fortgesetzten Vergehens nach § 176 Abs. 1 StGB ist nicht zu beanstanden.

II. Der Strafausspruch weist ebenfalls keinen Rechtsfehler auf.