BVerfG - Beschluss vom 10.03.2010
1 BvQ 4/10
Normen:
GG Art. 6 Abs. 2; BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2; BVerfGG § 32 Abs. 1;
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart, vom 15.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 15 UF 114/09
AG Sigmaringen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 474/08

Anordnung der Aussetzung der Wirksamkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater zweier Töchter und des vorläufigen Verbleibens der Kinder bei der Mutter aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG

BVerfG, Beschluss vom 10.03.2010 - Aktenzeichen 1 BvQ 4/10

DRsp Nr. 2010/11059

Anordnung der Aussetzung der Wirksamkeit der Übertragung des alleinigen Sorgerechts auf den Vater zweier Töchter und des vorläufigen Verbleibens der Kinder bei der Mutter aufgrund eines Verstoßes gegen Art. 6 Abs. 2 GG

1. Das Begründungserfordernis verlangt neben der Bezeichnung des angeblich verletzten Grundrechts auch die substantiierte Darlegung des die Verletzung enthaltenden Vorgangs. Dieser muss in einer Weise vorgetragen sein, dass das Bundesverfassungsgericht ohne Rückgriff auf die Akten des Ausgangsverfahrens allein aufgrund der Beschwerdeschrift sowie der ihr beigefügten Anlagen in der Lage ist, zu prüfen, ob der geltend gemachte Verfassungsverstoß zumindest möglich erscheint. Zu einer ordnungsgemäßen Begründung in diesem Sinne gehört, dass der Beschwerdeführer sich mit Grundlagen und Inhalt gerichtlicher Entscheidungen auseinandersetzt. Der angegriffene Hoheitsakt sowie die zu seinem Verständnis notwendigen Unterlagen müssen in Ablichtung vorgelegt oder zumindest ihrem Inhalt nach so dargestellt werden, dass eine verantwortbare verfassungsrechtliche Beurteilung möglich ist.