OLG Stuttgart - Beschluss vom 15.02.2010
15 UF 114/09
Normen:
BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;
Vorinstanzen:
AG Sigmaringen, vom 16.06.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 F 474/08

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich zweier Kinder

OLG Stuttgart, Beschluss vom 15.02.2010 - Aktenzeichen 15 UF 114/09

DRsp Nr. 2010/17648

Übertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts hinsichtlich zweier Kinder

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Sigmaringen vom 16.06.2009 - wird

zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gebührenfrei. Die Antragsgegnerin hat den Beteiligten die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gegenstandswert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 1671 Abs. 2 Nr. 2;

Gründe:

I. Im Streit ist die elterliche Sorge für die beiden aus der Ehe der Beteiligten zu 1 und 2 hervorgegangenen Kinder A. und T. Ihre Ehe ist seit 18.11.2008 rechtskräftig geschieden. Die Kinder lebten seit dem Auszug des Vaters aus der ehelichen Wohnung im Haushalt der Mutter zunächst in P. Im September 2009 sind sie mit der Mutter zu deren Lebensgefährten in K. gezogen.

Der Antragsteller ist wieder verheiratet und lebt in G... Seine Frau hat drei Kinder in die Ehe mitgebracht und zwar L.(geb. 02.10.1998), D. (08.06.2009 und E. (geb. 04.06.2007). Weiter haben sie einen gemeinsamen Sohn J., der am 04.01.2009 geboren wurde.

A. und T. leiden unter auditiven Wahrnehmungsstörungen und besuchen die Sprachförderschule in W.. A. ist in regelmäßiger psychologischer Behandlung in einer Praxis in R..