OLG Brandenburg - Beschluss vom 13.05.2015
10 UF 26/15
Normen:
BGB § 1626a;
Vorinstanzen:
AG Eisenhüttenstadt, - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 285/14

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts

OLG Brandenburg, Beschluss vom 13.05.2015 - Aktenzeichen 10 UF 26/15

DRsp Nr. 2016/3658

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge für ein außerhalb der Ehe geborenes Kind mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts

Auch wenn die Eltern sich in den meisten ihre Kinder betreffenden Angelegenheiten gut abstimmen und Lösungen für Konflikte finden können, kann die elterliche Sorge nur mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts auf die Eltern gemeinsam bei gleichzeitiger Zurückweisung des weitergehenden Antrags des Vaters übertragen werden, wenn die Mutter mit den Kindern zu ihrem neuen Partner in ein anderes Bundesland ziehen möchte und sich der Vater dagegen wendet.

Auf die Beschwerde des weiteren Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Amtsgerichts Eisenhüttenstadt teilweise abgeändert.

Die elterliche Sorge mit Ausnahme des Aufenthaltsbestimmungsrechts für die Kinder V... J... und L... J... wird auf die Eltern gemeinsam übertragen.

Im Übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.

Es bleibt bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung.

Die Gerichtskosten zweiter Instanz haben die beteiligten Eltern je zur Hälfte zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 3.000 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 1626a;

Gründe: