1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 9. Dezember 2014 - 28 F 8503/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.
3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
I.
Der Beschwerdeführer ist der leibliche und aufgrund Vaterschaftsanerkennung rechtliche Vater des neunjährigen M###. Dieser wurde nichtehelich geboren und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welche bislang allein sorgeberechtigt ist. M### ist sowohl seinem Vater als auch seiner Mutter innig verbunden und hat zu beiden eine vertraute Beziehung. Der Vater strebt die gemeinsame elterliche Sorge an.
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