KG - Beschluss vom 02.07.2015
19 UF 9/15
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 09.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 28 F 8503/13

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

KG, Beschluss vom 02.07.2015 - Aktenzeichen 19 UF 9/15

DRsp Nr. 2016/12616

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

Zwar ist gem. § 1626a BGB von der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nur dann Abstand zu nehmen, wenn dies dem Kindeswohl widerspricht. Dazu reicht es nicht aus, dass der sorgeberechtigte Elternteil dies ablehnt. Von der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge ist jedoch aus Gründen des Kindeswohls Abstand zu nehmen, wenn das Verhältnis der Eltern von tiefem gegenseitigem Misstrauen und einem hohen Konfliktniveau geprägt ist.

1. Die Beschwerde des Vaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 9. Dezember 2014 - 28 F 8503/13 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

2. Der Beschwerdewert wird auf 3.000,- € festgesetzt.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

I.

Der Beschwerdeführer ist der leibliche und aufgrund Vaterschaftsanerkennung rechtliche Vater des neunjährigen M###. Dieser wurde nichtehelich geboren und lebt in einem gemeinsamen Haushalt mit seiner Mutter, welche bislang allein sorgeberechtigt ist. M### ist sowohl seinem Vater als auch seiner Mutter innig verbunden und hat zu beiden eine vertraute Beziehung. Der Vater strebt die gemeinsame elterliche Sorge an.