OLG Brandenburg - Beschluss vom 24.03.2015
9 UF 214/14
Normen:
BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Bad Liebenwerda, vom 10.07.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 22 F 17/14

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

OLG Brandenburg, Beschluss vom 24.03.2015 - Aktenzeichen 9 UF 214/14

DRsp Nr. 2015/6548

Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge nicht verheirateter Eltern

Sind Streitigkeiten zwischen den nicht verheirateten Eltern eines Kindes im Zusammenhang mit der Umgangsausübung und der Informationsübermittlung bzw. -beschaffung über gesundheitliche Belange des Kindes und seine Entwicklung nicht Ausdruck eines tiefgreifenden grundsätzlichen Elternkonflikts, sondern Ergebnis von Unbeholfenheit und Unsicherheit beider Elternteile im Umgang miteinander und in der tatsächlichen Wahrnehmung elterlicher Verantwortung, so stehen diese Meinungsverschiedenheiten der Anordnung der gemeinsamen elterlichen Sorge gem. § 1626a Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB nicht entgegen.

I. Auf die Beschwerde des Kindesvaters wird der Beschluss des Amtsgerichts Bad Liebenwerda vom 10. Juli 2014 - Az. 22 F 17/14 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Dem Kindesvater wird das elterliche Sorgerecht für P... R..., geboren am .... Februar 2010, zur gemeinsamen Ausübung mit der Kindesmutter übertragen.

II. Es bleibt bei der Kostenentscheidung erster Instanz.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen Gerichtskosten tragen die Kindeseltern je zur Hälfte. Eine Erstattung außergerichtlicher Kosten findet nicht statt.

III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 3.000,00 EUR.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1626a Abs. 1 Nr. 3; BGB § 1626a Abs. 2;

Gründe:

I.