SchlHOLG - Beschluss vom 22.05.2019
15 UF 63/19
Normen:
HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Schleswig, vom 04.04.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 900 F 1/19

Anordnung der Rückführung zweier durch die Kindesmutter gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Kindesvaters von Polen nach Deutschland verbrachter Kinder

SchlHOLG, Beschluss vom 22.05.2019 - Aktenzeichen 15 UF 63/19

DRsp Nr. 2022/8498

Anordnung der Rückführung zweier durch die Kindesmutter gegen den Willen des mitsorgeberechtigten Kindesvaters von Polen nach Deutschland verbrachter Kinder

Tenor

1.

Die Beschwerde der Kindesmutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schleswig vom 4. April 2019 wird zurückgewiesen.

2.

Der Antrag der Kindesmutter auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.

3.

Die Kindesmutter trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

4.

Der Verfahrenswert wird für das Beschwerdeverfahren auf 5.000 € festgesetzt.

Normenkette:

HKÜ Art. 3; HKÜ Art. 12 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Kindesmutter wendet sich mit ihrer Beschwerde gegen den Beschluss vom 4. April 2019, mit dem das Amtsgericht - Familiengericht - Schleswig auf Antrag des Kindesvaters die Rückführung der beiden Kinder O1 W1 und Z1 L1 nach Polen angeordnet hat.