OLG Bamberg - Beschluss vom 22.06.2012
2 UF 296/11
Normen:
FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 116 Abs. 3 S. 3;
Fundstellen:
FamRZ 2013, 481
Vorinstanzen:
AG Bayreuth, vom 19.08.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 249/06

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Endentscheidung hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Ehegattenunterhalt

OLG Bamberg, Beschluss vom 22.06.2012 - Aktenzeichen 2 UF 296/11

DRsp Nr. 2012/17673

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit der Endentscheidung hinsichtlich des Ausspruchs zum nachehelichen Ehegattenunterhalt

Zur Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Endentscheidung der ersten Instanz, die eine Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt enthält, durch das Beschwerdegericht. Hat das Ausgangsgericht die Sollvorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG übersehen, kann das Beschwerdegericht gem. § 64 Abs. 3 FamFG die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung der ersten Instanz anordnen.

Tenor

Die sofortige Wirksamkeit des Endbeschlusses des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 (Aktenzeichen: 3 F 249/06) wird in Ziffer 4.) ab 1.6.2012 angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 64 Abs. 3; FamFG § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe

I.)

Mit Endbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bayreuth vom 19.8.2011 wurde der Antragsteller verpflichtet, an die Antragsgegnerin ab Rechtskraft der Scheidung einen monatlichen, jeweils monatlich im voraus fälligen nachehelichen Ehegattenunterhalt in Höhe von 1.641,-- EUR bis zum 31.12.2014 und in Höhe von 272,-- EUR ab dem 1.1.2015 zu bezahlen, worin Altersvorsorgeunterhalt bis Ende 2014 in Höhe von 367,-- EUR und ab Anfang 2015 in Höhe von 61,-- EUR enthalten ist.

Die sofortige Wirksamkeit wurde - ohne Begründung - nicht angeordnet.