KG - Beschluss vom 09.05.2014
18 UF 43/13
Normen:
FamFG § 116 Abs. 3 S. 3;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 13.12.2012 - Vorinstanzaktenzeichen F 11279/09

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung in der Beschwerdeinstanz

KG, Beschluss vom 09.05.2014 - Aktenzeichen 18 UF 43/13

DRsp Nr. 2015/3216

Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung in der Beschwerdeinstanz

Die in erster Instanz unterbliebene Anordnung der sofortigen Wirksamkeit einer Unterhaltsverpflichtung kann gem. § 116 Abs. 3 S. 3 FamFG in der Beschwerdeinstanz nachgeholt werden.

Die sofortige Wirksamkeit der im Entscheidungssatz zu Ziff. 2 des Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Dezember 2012 - 157A F 11279/09 - enthaltenen Verpflichtung des Antragstellers zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt ab Rechtskraft der Scheidung in Höhe von monatlich 507,00 Euro für die Dauer von zwei Jahren wird für die Zeit ab März 2014 angeordnet.

Normenkette:

FamFG § 116 Abs. 3 S. 3;

Gründe:

Der Antrag auf Anordnung der sofortigen Vollstreckbarkeit des vom Antragsteller angefochtenen Beschlusses des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg vom 13. Dezember 2012 - 157A F 11279/09 - ist zulässig und begründet. Der Antrag ist zwar nicht spezifiziert, betrifft aber erkennbar nur die Verpflichtung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts im Entscheidungssatz zu Ziff. 2 des erstinstanzlichen Beschlusses vom 13. Dezember 2013. Denn nur dafür kommt nach der den Antrag begründenden Vorschrift des § 116 Abs. 3 Satz 3 FamFG die begehrte Anordnung in Betracht.