Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.
Der Verfassungsbeschwerde liegt ein betreuungsrechtliches Verfahren zugrunde. Die Beschwerdeführerin wendet sich gegen die Anordnung der Vorführung zur Untersuchung durch einen Sachverständigen in einem Betreuungs- und Unterbringungsverfahren.
I.
Das Amtsgericht hatte für die Beschwerdeführerin, die an einer paranoid halluzinatorischen Schizophrenie leidet, im November 2018 eine Betreuung angeordnet. Dem Beschluss lag ein Sachverständigengutachten nach Aktenlage zugrunde. Nachdem die Beschwerdeführerin mehrere Anhörungstermine im Rahmen des Betreuungsverfahrens nicht wahrgenommen hatte, erging der Beschluss ohne vorherige persönliche Anhörung.
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