OLG Köln - Beschluss vom 25.01.2010
4 UF 188/09
Normen:
BGB § 1684; BGB § 1696;
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 16.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 41 F 364/07

Anordnung des Umgangs des Vaters mit einem Kind bei Ablehnung des Umgangs durch das Kind

OLG Köln, Beschluss vom 25.01.2010 - Aktenzeichen 4 UF 188/09

DRsp Nr. 2010/11190

Anordnung des Umgangs des Vaters mit einem Kind bei Ablehnung des Umgangs durch das Kind

1. Bestehen beachtenswerte Gründe des Kindes, einen Umgang mit seinem Vater ernsthaft abzulehnen, darf gegen den erklärten Kindeswillen ein Umgang mit dem Vater nicht angeordnet werden, da dies die seelische Entwicklung des Kindes gefährden würde und mit dem Persönlichkeitsrecht von ihm nicht vereinbar wäre (vgl. u.a. OLGReport-Hamm 2009, 505, 507 = FamRZ 2009, 1423 [LS.]). 2. Würde man der nachvollziehbaren und beachtenswerten Willensäußerung eines fast 15-jährigen Kindes nicht die notwendige Beachtung schenken, müsste dies nahezu zwangsläufig zu einer Gefährdung seiner seelisch-geistigen Entwicklung führen, da dieses es als deutliche Verletzung seiner Persönlichkeit empfinden müsste, würde man dem von ihm geäußerten Willen nicht folgen. 3. Das schließt die Bewilligung brieflicher Kontakt zwischen Vater und Sohn nicht zur vorsichtigen Verbesserung der Vater-Kind-Beziehung nicht aus, soweit der Kindeswille dem nicht entgegensteht.

Tenor

Auf die Beschwerde des Antragstellers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels und des weitergehenden Umgangsrechtsantrages im Übrigen der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bonn vom 16.11.2009 - 41 F 364/07 - dahin abgeändert, dass

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