OLG Hamm - Beschluss vom 08.01.2009
2 UF 214/08
Normen:
BGB § 1684 Abs. 4 Satz. 2; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2; FGG § 50a; FGG § 50b; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2;
Fundstellen:
OLGReport-Hamm 2009, 505
Vorinstanzen:
AG Essen-Borbeck, vom 08.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 228/08

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Umgangsrechts des Vaters mit einem Kind

OLG Hamm, Beschluss vom 08.01.2009 - Aktenzeichen 2 UF 214/08

DRsp Nr. 2009/3334

Voraussetzungen des Ausschlusses eines Umgangsrechts des Vaters mit einem Kind

Der vollständige Ausschluss des Umgangsrechts eines Vaters mit seinem minderjährigen Kind ist aus Gründen des Kindeswohls gerechtfertigt, wenn das inzwischen fast 16 Jahre alte Kind dies über Jahre abgelehnt hat, seine Entwicklung komplikationsbehaftet ist und auch nicht zu befürchten ist, dass die Entscheidung nicht auf seinem eigenen Willen beruht, sondern durch den anderen Elternteil beeinflusst ist. In diesem Fall steht zu befürchten, dass ein erzwungener persönlicher Umgang die seelische Entwicklung des Kindes akut gefährden würde.

Tenor:

Die befristete Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Essen-Borbeck vom 8.10.2008 wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller trägt die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bei einem Geschäftswert von 3.000,00 Euro.

Normenkette:

BGB § 1684 Abs. 4 Satz. 2; FGG § 13a Abs. 1 Satz 2; FGG § 50a; FGG § 50b; KostO § 94 Abs. 3 Satz 2;

Gründe:

I.

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin waren miteinander verheiratet.

Aus der Ehe gingen die Kinder N, geboren am xxx, und M, geboren am xxx, hervor.

Die Eheleute trennten sich im August 1996.