BGH - Beschluss vom 29.06.2016
XII ZB 300/15
Normen:
BGB § 180; BGB § 1638; BGB § 1909 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;
Fundstellen:
FamRB 2016, 388
FamRZ 2016, 1660
FuR 2016, 667
MDR 2016, 1149
NJW 2016, 3032
NJW 2016, 8
NotBZ 2016, 462
Vorinstanzen:
AG Wolfratshausen, vom 26.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 50 F 258/14
OLG München, vom 09.06.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 26 WF 1758/14

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen Beschränkung der elterlichen Sorge durch Testament; Anordnung des Ausschlusses der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen durch Verfügung von Todes wegen; Ausschluss der Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft; Unwirksamkeit einer von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärten Ausschlagung mangels Vertretungsmacht

BGH, Beschluss vom 29.06.2016 - Aktenzeichen XII ZB 300/15

DRsp Nr. 2016/13374

Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen Beschränkung der elterlichen Sorge durch Testament; Anordnung des Ausschlusses der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen durch Verfügung von Todes wegen; Ausschluss der Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft; Unwirksamkeit einer von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärten Ausschlagung mangels Vertretungsmacht

Der durch Verfügung von Todes wegen angeordnete Ausschluss der elterlichen Vermögensverwaltung für vom Kind ererbtes Vermögen umfasst auch die Befugnis zur Ausschlagung der Erbschaft. Die in einem solchen Fall von einem ausgeschlossenen Elternteil im Namen des Kindes erklärte Ausschlagung ist mangels Vertretungsmacht unwirksam.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 wird der Beschluss des 26. Zivilsenats - Familiensenat - des Oberlandesgerichts München vom 9. Juni 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Wert: 3.000 €

Normenkette:

BGB § 180; BGB § 1638; BGB § 1909 Abs. 1; FamFG § 59 Abs. 1;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Anordnung einer Ergänzungspflegschaft wegen Beschränkung der elterlichen Sorge durch Testament.