Am 21.12.1991 ernannte das Nachlaßgericht die Beteiligte zu 3 zur Testamentsvollstreckerin. Gegen diese Entscheidung legten die Beteiligten zu 1 und 2 sofortige Beschwerde ein, die das Landgericht mit Beschluß vom 6.8.1992 zurückwies. Hiergegen wurde kein weiteres Rechtsmittel eingelegt. Für die Beteiligte zu 3, die das Amt der Testamentsvollstreckerin angenommen hatte, wurde am 16.12.1992 vom Nachlaßgericht ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt. Am 31.3.1993 beantragten die Beteiligten zu 1 und 2 einen gemeinschaftlichen Erbschein des Inhalts, daß sie - zusammen mit der Beteiligten zu 4 - aufgrund notariellen Testaments vom 1.3.1985 zu je 1/3 Erben geworden seien. Das Nachlaßgericht entsprach diesem Antrag am 8.9.1993, wobei der Nachlaßrichter in den gemeinschaftlichen Erbschein den Zusatz aufnahm: »Es ist Testamentsvollstreckung angeordnet. Diese erstreckt sich nur auf die Erfüllung des Vermächtnisses. ...«
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|