OLG Brandenburg - Beschluss vom 31.01.2020
13 UF 207/19
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1684; BGB § 1697a;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 458
Vorinstanzen:
AG Zossen, - Vorinstanzaktenzeichen 6 F 376/19

Anordnung einer UmgangsbegleitungAntragsunabhängiges VerfahrenKindeswohl als entscheidendes KriteriumUnzulässige Teilentscheidung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 31.01.2020 - Aktenzeichen 13 UF 207/19

DRsp Nr. 2020/3276

Anordnung einer Umgangsbegleitung Antragsunabhängiges Verfahren Kindeswohl als entscheidendes Kriterium Unzulässige Teilentscheidung

Verfahren über den Umgang zwischen Eltern und Kind nach § 1684 BGB sind antragsunabhängige Verfahren; das Familiengericht hat am Maßstab des Kindeswohls grundsätzlich die Regelung zu treffen, die dem Kindeswohl nach § 1697a BGB am besten entspricht.

I. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Zossen vom 26.09.201 aufgehoben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Im Übrigen obliegt dem Familiengericht die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Wert des Beschwerdeverfahrens: 3.000,00 €

II. Der Beschwerdeführerin wird Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren bewilligt, unter Beiordnung der Rechtsanwaltspartnerschaft Borgolte und Deutschmann, Berlin.

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 69 Abs. 1 S. 2; FamFG § 158 Abs. 2 Nr. 5; BGB § 1684; BGB § 1697a;

Gründe:

1. Die beschwerdeführende Kindesmutter wendet sich gegen die ihrer Ansicht nach unzureichende Anordnung begleiteten Umgangs zwischen dem Kindesvater und seiner am ... .07.2017 geborenen Tochter.