I.
Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, sind die Eltern des Kindes S. L., geboren am . September 1994.
Sie haben sich Ende des Jahres 2000 getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt ebenso wie die aus einer früheren Beziehung der Antragsgegnerin hervorgegangene, am . Januar 1991 geborene Tochter S2 im Haushalt der Antragsgegnerin, der die alleinige elterliche Sorge sowohl für S. als auch für S2 zusteht.
Nachdem Umgangskontakte des Antragstellers mit den beiden Kindern seit der Trennung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht mehr stattgefunden hatten und dem Antragsteller jeglicher Kontakt mit den beiden Kindern seitens der Antragsgegnerin verwehrt worden war, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 31. Oktober 2001 zunächst auf Regelung des Umgangs mit den beiden vorgenannten Kindern angetragen.
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