OLG Saarbrücken - Beschluss vom 16.07.2007
9 UF 37/07
Normen:
BGB § 1666 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 86
NJW-RR 2008, 162
OLGReport-Saarbrücken 2008, 12
Vorinstanzen:
AG Homburg-Saar, vom 12.02.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 10 F 493/01

Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Verweigerung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 16.07.2007 - Aktenzeichen 9 UF 37/07

DRsp Nr. 2007/22736

Anordnung einer Umgangspflegschaft bei Verweigerung des Umgangsrechts des nicht sorgeberechtigten Elternteils eines Kindes

»Lehnt der allein sorgeberechtigte Elternteil die Umgangskontakte des anderen Elternteils mit dem gemeinsamen Kind in einer das Kindeswohl gefährdenden Weise ab, kommt in Betracht, ihm das Aufenthaltsbestimmungsrecht für die Dauer der Umgangskontakte zu entziehen und eine Umgangspflegschaft anzuordnen.«

Normenkette:

BGB § 1666 ; BGB § 1684 Abs. 1 ; BGB § 1684 Abs. 4 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Beteiligten zu 1) und 2), die nicht miteinander verheiratet waren bzw. sind, sind die Eltern des Kindes S. L., geboren am . September 1994.

Sie haben sich Ende des Jahres 2000 getrennt. Der gemeinsame Sohn lebt ebenso wie die aus einer früheren Beziehung der Antragsgegnerin hervorgegangene, am . Januar 1991 geborene Tochter S2 im Haushalt der Antragsgegnerin, der die alleinige elterliche Sorge sowohl für S. als auch für S2 zusteht.

Nachdem Umgangskontakte des Antragstellers mit den beiden Kindern seit der Trennung der Beteiligten zu 1) und 2) nicht mehr stattgefunden hatten und dem Antragsteller jeglicher Kontakt mit den beiden Kindern seitens der Antragsgegnerin verwehrt worden war, hat der Antragsteller im vorliegenden Verfahren mit Antrag vom 31. Oktober 2001 zunächst auf Regelung des Umgangs mit den beiden vorgenannten Kindern angetragen.