OLG Brandenburg - Beschluss vom 08.03.2007
11 Wx 8/07
Normen:
BGB § 1903 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 1127
Vorinstanzen:
LG Neuruppin, vom 30.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 T 264/06

Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge des Betroffenen

OLG Brandenburg, Beschluss vom 08.03.2007 - Aktenzeichen 11 Wx 8/07

DRsp Nr. 2007/6976

Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge des Betroffenen

Die Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes für den Aufgabenbereich der Vermögenssorge des Betroffenen unterliegt dem aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Verhältnismäßigkeitsgrundsatz. Erscheint es ausreichend, den Einwilligungsvorbehalt auf Dauerschuldverhältnisse oder Verträge mit Ratenzahlungen zu beschränken, darf kein genereller Einwilligungsvorbehalt festgesetzt werden.

Normenkette:

BGB § 1903 Abs. 1 ;

Entscheidungsgründe:

I.