KG - Beschluss vom 22.05.2015
18 UF 133/14
Normen:
BGB § 1671; BGB § 1684;
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 27.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 F 8361/13

Anordnung eines Wechselmodells ohne Zustimmung eines Elternteils

KG, Beschluss vom 22.05.2015 - Aktenzeichen 18 UF 133/14

DRsp Nr. 2015/13354

Anordnung eines Wechselmodells ohne Zustimmung eines Elternteils

Der Senat hält daran fest, dass das Wechselmodell im allgemeinen gegen den Willen eines Elternteils nicht angeordnet werden kann. Insbesondere in von starken Konflikten geprägten Elternbeziehungen entspricht es regelmäßig nicht dem Kindeswohl, durch eine gerichtliche Entscheidung ein Wechselmodell herbeizuführen.In derartigen Konfliktbeziehungen begegnet auch eine Ausdehnung der Umgangsregelung, die einem Wechselmodell nahekommt, Bedenken.

Die gegen den Beschluß des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 27. Juni 2014 - 25 F 8361/13 - gerichteten Beschwerden des Vaters und des Verfahrensbeistands für das Kind werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben die Eltern hälftig zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Der Verfahrenswert wird festgesetzt auf 3.000,00 Euro.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1671; BGB § 1684;

Gründe: