OLG Brandenburg - Beschluss vom 20.01.2022
10 UF 78/21
Normen:
FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 30.08.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 42 F 240/18

Anordnung unbegleiteter Umgänge mit einem KindSchutz eines KindesGefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 20.01.2022 - Aktenzeichen 10 UF 78/21

DRsp Nr. 2022/15389

Anordnung unbegleiteter Umgänge mit einem Kind Schutz eines Kindes Gefährdung der seelischen oder körperlichen Entwicklung

Die Einschränkung eines Umgangsrechts - durch die Anordnung eines begleiteten Umgangs - ist angezeigt, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren.

1. Die Beschwerde der Mutter gegen den Beschluss des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 30. August 2021 - Az. 42 F 240/18 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

3. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 € festgesetzt

Normenkette:

FamFG §§ 58 ff.; FamFG § 81;

Gründe:

I.

Die Mutter fordert die gerichtliche Anordnung unbegleiteter Umgänge mit ihrem Sohn B....

Die Mutter und der Vater waren seit dem 17. Juli 2006 verheiratet. Aus der Ehe sind zwei Kinder, der am ... 2005 geborene J... und der am ... 2009 geborene B..., hervorgegangen. Im Jahr 2017 erfolgte die Scheidung der Ehe. Seit der Trennung im Jahr 2015 haben die Eltern eine Vielzahl von familiengerichtlichen Verfahren geführt, die unter anderem Sorgerecht und Umgangsrecht zum Gegenstand hatten und die Ausdruck einer hoch konfliktgeprägten Elternschaft sind. Beide Kinder lebten zu Beginn des vorliegenden Verfahrens bei dem Vater in B....