OLG Hamm - Beschluss vom 12.09.2019
11 WF 196/19
Normen:
FamFG § 87 Abs. 4; FamFG § 89; FamFG § 90; FamFG § 91; FamFG § 92; FamFG § 93; FamFG § 159; FamFG § 160; FamFG § 162; IntFamRVG § 44; EGStGB Art. 7; VO (EG) 2201/2003 Art. 42;
Vorinstanzen:
AG Hamm, vom 04.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 32 FH 5/18

Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verpflichtung der Kindesmutter zur Herausgabe eines Kindes an den Kindesvater durch ein französisches GerichtBeteiligung des Kindes im Zwangsmittelverfahren

OLG Hamm, Beschluss vom 12.09.2019 - Aktenzeichen 11 WF 196/19

DRsp Nr. 2020/15540

Anordnung unmittelbaren Zwangs zur Vollstreckung der Verpflichtung der Kindesmutter zur Herausgabe eines Kindes an den Kindesvater durch ein französisches Gericht Beteiligung des Kindes im Zwangsmittelverfahren

1.a) Für den Vollstreckungserfolg im Sinne des § 90 Abs. 1 Ziff. 1 FamFG ist unerheblich, ob zuvor angeordnete Ordnungsmittel bereits vollzogen sind. Zahlungserleichterungen gemäß Art. 7 Abs. 1 S. 1 EGStGB hindern die Anordnung weiterer Vollstreckungsmittel (Ordnungsmittel oder unmittelbarer Zwang) nicht.b) Die Anordnung unmittelbaren Zwangs setzt kein Verschulden voraus. § 89 Abs. 4 FamFG ist nicht anzuwenden.c) Ist der Tatbestand des § 90 Abs. 1 FamFG erfüllt, so schrumpft das Entschließungsermessen des Gerichts regelmäßig auf Null.2.a) Die Kindeswohlprüfung gemäß § 90 Abs. 2 S. 2 FamFG ist allein darauf gerichtet, ob die besonderen Auswirkungen des unmittelbaren Zwangs das Wohl des Kindes außergewöhnlich schwer beeinträchtigen.b) Ein betroffenes Kind von weniger als vierzehn Jahren ist dazu persönlich anzuhören, wenn seine Neigungen, seine Bindungen oder sein Wille für die Auswahl des Vollstreckungsmittels von Bedeutung sind.3.a) Der Erlass einer Durchsuchungsanordnung gemäß § 91 FamFG setzt nicht voraus, dass der Verpflichtete die Vollstreckung bereits verweigert hat.