BGH - Beschluss vom 27.02.2013
XII ZB 90/11
Normen:
BGB § 242;
Fundstellen:
DNotZ 2013, 773
FamRB 2013, 169
FamRZ 2013, 770
MDR 2013, 522
NJW 2013, 1359
NZS 2013, 555
Vorinstanzen:
AG Wolfsburg, vom 03.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 17 F 3249/08
OLG Braunschweig, vom 07.02.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 2 UF 55/09

Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Wege der Ausübungskontrolle

BGH, Beschluss vom 27.02.2013 - Aktenzeichen XII ZB 90/11

DRsp Nr. 2013/6219

Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Wege der Ausübungskontrolle

BGB §§ 242 Bb, Cd, 313 a) Zur Anpassung eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich an geänderte Verhältnisse im Wege der Ausübungskontrolle.b) Im Rahmen der Ausübungskontrolle kann dem ausgleichsberechtigten Ehegatten der unterlassene Erwerb eigener Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit nicht vorgehalten werden, wenn dies auf einer gemeinsamen Lebensplanung beruht oder von dem ausgleichspflichtigen Ehegatten während bestehender Lebensgemeinschaft geduldet oder gebilligt worden ist.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des 2. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 7. Februar 2011 aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen.

Beschwerdewert: 2.000 €

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

I.

Die Parteien streiten im Scheidungsverbund über den Versorgungsausgleich und dabei insbesondere über die Wirksamkeit eines Ehevertrages.