SchlHOLG - Beschluss vom 27.10.1995
10 WF 78/95
Normen:
BGB § 1570 § 1577 ;
Fundstellen:
DAVorm 1996, 286
FamRZ 1996, 734
OLGReport-Schleswig 1996, 7
SchlHA 1996, 50
Vorinstanzen:
AG Ahrensburg, vom 05.07.1995 - Vorinstanzaktenzeichen 8 F 2/95

Anrechenbare Einkünfte bei Betreuung eines Kindes

SchlHOLG, Beschluss vom 27.10.1995 - Aktenzeichen 10 WF 78/95

DRsp Nr. 1996/23226

Anrechenbare Einkünfte bei Betreuung eines Kindes

»1. Der Unterhaltsberechtigte, der ein noch nicht vierzehnjähriges Kind betreut, ist zu mehr als einer Erwerbstätigkeit im steuer- und abgabefreien Bereich unterhaltsrechtlich in der Regel nicht verpflichtet.2. Soweit der Unterhaltsberechtigte überobligationsmäßige Erwerbseinkünfte erzielt, ist ihm davon ein Teil anrechnungsfrei zu belassen.«

Normenkette:

BGB § 1570 § 1577 ;

Gründe

Die Beschwerde ist teilweise begründet.

Die Beklagte betreut den Sohn Benjamin, der erst 13 Jahre alt ist. Nach der Rechtsprechung des Senats ist der unterhaltsberechtigte Ehegatte, der ein unter vierzehnjähriges Kind betreut, zu mehr als einer Erwerbstätigkeit im steuer- und abgabefreien Bereich unterhaltsrechtlich in der Regel nicht verpflichtet. Der Senat hält es deshalb für angemessen, der Beklagten von ihrem Einkommen, das nach Abzug der Fahrtkosten etwa 1.800,-- DM beträgt, einen Betrag von 1.000.-- DM anrechnungsfrei zu belassen.