OLG Saarbrücken - Beschluss vom 08.03.2010
9 W 39/10-7
Normen:
RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3;
Vorinstanzen:
LG Saarbrücken, vom 23.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 3/09

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 08.03.2010 - Aktenzeichen 9 W 39/10-7

DRsp Nr. 2010/12215

Anrechnung der Geschäfts- auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens

Der erkennende Senat schließt sich der Auffassung des 12. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (Entscheidung vom 9.12.2009 - XII ZB 175/07) an, wonach der Gesetzgeber mit § 15a RVG das RVG nicht geändert, sondern lediglich die seiner Ansicht nach bereits zuvor bestehende Gesetzeslage klargestellt hat. Danach betreffen die Anrechnungsvorschriften grundsätzlich nur das Innenverhältnis zwischen Anwalt und Mandant. Gegenüber dem Gegner musste und muss daher die Verfahrensgebühr auch dann in voller Höhe festgesetzt werden, wenn schon eine Geschäftsgebühr entstanden ist.

Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen Beschluss des Landgerichts Saarbrücken vom 23. November 2009 - 2 O 3/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Beschwerdewert: 809,08 EUR.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG -VV Vorbem. 3;

Gründe: