OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.04.2010
2 WF 6/10
Normen:
RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; BRAGO § 118 Abs. 2;
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen, vom 25.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 15/09

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.04.2010 - Aktenzeichen 2 WF 6/10

DRsp Nr. 2010/16756

Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr des gerichtlichen Verfahrens in Übergangsfällen

Die am 5. August 2009 in Kraft getretene Regelung des § 15a RVG enthält keine Gesetzesänderung i.S.v. § 60 Abs. 1 RVG. Sie stellt lediglich klar, dass sich die alte, bereits unter der Geltung von § 118 Abs. 2 BRAGO bestehende Rechtslage durch die Einführung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht geändert hat und findet damit auch auf noch nicht entschiedene "Altfälle" aus der Zeit vor ihrem Inkrafttreten Anwendung.

I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Der Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstands wird auf 586,30 € festgesetzt.

Normenkette:

RVG § 15a; RVG § 60 Abs. 1; RVG -VV Vorbem. 3 Abs. 4; RVG -VV Nr. 2300; RVG -VV Nr. 3100; BRAGO § 118 Abs. 2;

Gründe:

Das - zulässige - Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Die Rechtspflegerin des Amtsgerichts - Familiengericht - Rockenhausen hat zu Recht davon abgesehen, die - hier unstreitig entstandene - Geschäftsgebühr der Nr. 2300 RVG VV gem. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 4 RVG VV zur Hälfte auf die Verfahrensgebühr im Sinne von Nr. 3100 RVG VV anzurechnen.