Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Essen vom 15.03.2013 - AZ: 5 Ca 1192/12 - teilweise abgeändert.
Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, zur Ermittlung der der Klägerin zu gewährenden Betriebsrentenleistung ab dem 01.05.2011 nur die der Klägerin tatsächlich zustehende Witwenrente in Höhe von 98,23 € brutto unter Einbeziehung des Auszehrungsverbotes zu berücksichtigen.
II.Die weitergehende Berufung der Klägerin wird als unzulässig verworfen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz haben die Klägerin zu 51% und die Beklagte zu 49% zu tragen. Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin zu 10% und der Beklagten zu 90% auferlegt.
IV.
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