OLG Hamm - Beschluss vom 03.11.2010
8 UF 138/10
Normen:
BGB § 1615l Abs. 2; BGB § 1577 Abs. 2 S. 2;
Fundstellen:
NJW-RR 2011, 868
Vorinstanzen:
AG Dortmund, vom 17.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 109 F 5006/09

Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit der betreuenden Mutter

OLG Hamm, Beschluss vom 03.11.2010 - Aktenzeichen 8 UF 138/10

DRsp Nr. 2011/1958

Anrechnung des Einkommens aus überobligatorischer Erwerbstätigkeit der betreuenden Mutter

1. Im Rahmen des Betreuungsunterhalts gem. § 1615 l Abs. 2 BGB wird der betreuenden Mutter in den ersten drei Lebensjahren des Kindes ausnahmslos keine Erwerbstätigkeit zugemutet. Ist sie gleichwohl - überobligatorisch - erwerbstätig, ist in entsprechender Anwendung von § 1577 Abs. 2 S. 2 BGB nach Billigkeitsgesichtspunkten über den Umfang der Anrechnung ihres Einkommens auf den Bedarf zu entscheiden. 2. Befindet sich die betreuende Mutter noch in der Berufsausbildung, kann dies einer vollschichtigen Tätigkeit gleichkommen. Der Mindestbedarf richtet sich dann nach dem notwendigen Selbstbehalt für Erwerbstätige und nicht lediglich nach demjenigen für Nichterwerbstätige. 3. Ist der Unterhaltspflichtige als Arzt voraussichtlich nur vorübergehend arbeitslos, kann es ihm zumutbar sein, den Unterhalt gem. § 1615 l Abs. 2 BGB aus dem Stamm seines Vermögens zu bestreiten. 4. Ist die betreuende Mutter noch während der Schwangerschaft wieder zu ihrem bisherigen Freund zurückgekehrt, kann die frühere Dauer der Beziehung für das Vorliegen einer verfestigten Lebensgemeinschaft entsprechend § 1579 Nr. 2 BGB nicht in entscheidender Weise mitberücksichtigt werden, wenn das zwischenzeitliche Verhältnis zum Unterhaltspflichtigen insoweit als Zäsur anzusehen ist.

Tenor