OLG Dresden - Beschluss vom 15.02.2011
23 WF 576/10
Normen:
BGB § 1612b; RegelBetrV § 2;
Vorinstanzen:
AG Dresden, vom 16.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 305 F 2681/00

Anrechnung des Kindergeldes in einem dynamischen Unterhaltstitel

OLG Dresden, Beschluss vom 15.02.2011 - Aktenzeichen 23 WF 576/10

DRsp Nr. 2011/21753

Anrechnung des Kindergeldes in einem dynamischen Unterhaltstitel

Sieht ein dynamischer Unterhaltstitel die Anrechnung von Kindergeld vor, muss der Anteil des anzurechnenden Kindergeldes aus dem Titel heraus berechenbar sein (z.B.: die Hälfte des staatlichen Kindergeldes für ein erstes Kind). Ein Betrag muss nicht aufgeführt sein.

I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 16.07.2009, 305 F 2681/00, abgeändert:

Die Zwangsvollstreckung aus der am 19.07.2001 den Klägern erteilten Vollstreckungsklausel für das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 06.06.2001, 305 F 2681/00, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 18.07.2001 und vom 24.06.2009 wird hinsichtlich der für den Zeitraum ab dem 01.07.2001 ausgeurteilten Unterhaltsbeträge für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.

III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

Normenkette:

BGB § 1612b; RegelBetrV § 2;

Gründe:

I. Der Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen dynamischen Unterhaltstitel.