I. Auf die sofortige Beschwerde des Beklagten wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 16.07.2009, 305 F 2681/00, abgeändert:
Die Zwangsvollstreckung aus der am 19.07.2001 den Klägern erteilten Vollstreckungsklausel für das Versäumnisurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - Dresden vom 06.06.2001, 305 F 2681/00, in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 18.07.2001 und vom 24.06.2009 wird hinsichtlich der für den Zeitraum ab dem 01.07.2001 ausgeurteilten Unterhaltsbeträge für unzulässig erklärt. Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.
II. Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Eine Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird nicht erhoben.
III. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
I. Der Beklagte wendet sich gegen die Erteilung einer Vollstreckungsklausel für einen dynamischen Unterhaltstitel.
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