(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)
Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.
Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 23.09.1991 ist insgesamt aufzuheben, nachdem die Klägerin die Berufung auf einen Betrag von noch 6.167,67 DM beschränkt hat und auch dieser Restbetrag der Klägerin nach Überleitung der Unterhaltsansprüche wegen der von ihr zugunsten des Sohnes der Beklagten gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Dezember 1989 bis Juni 1991 in Höhe von insgesamt 16.136,00 DM nicht zusteht.
Testen Sie "Die 100 typischen Mandate im Familienrecht" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|