OLG Hamm - Urteil vom 09.11.1993
9 UF 73/93
Normen:
BGB § 1601 § 1610a ; BSHG § 69 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1193

Anrechnung des Pflegegeldes auf den Kindesunterhaltsanspruch

OLG Hamm, Urteil vom 09.11.1993 - Aktenzeichen 9 UF 73/93

DRsp Nr. 1995/2697

Anrechnung des Pflegegeldes auf den Kindesunterhaltsanspruch

Erbringt eine Mutter für ihr pflegebedürftiges Kind kostenlos die erforderlichen Pflegeleistungen, so ist das dem Kind nach § 69 Abs. 3, Abs. 4 BSHG gezahlte Pflegegeld auf seinen Barunterhaltsanspruch gegen die Mutter anzurechnen. Die gesetzliche Vermutung des § 1610a BGB ist widerlegt, da die durch das Pflegegeld abzudeckende Mehrbelastung durch die Mutter kostenfrei erbracht wird.

Normenkette:

BGB § 1601 § 1610a ; BSHG § 69 ;

Entscheidungsgründe:

(abgekürzt nach § 543 Abs. 1 ZPO)

Die zulässige Berufung der Klägerin ist unbegründet.

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Hagen vom 23.09.1991 ist insgesamt aufzuheben, nachdem die Klägerin die Berufung auf einen Betrag von noch 6.167,67 DM beschränkt hat und auch dieser Restbetrag der Klägerin nach Überleitung der Unterhaltsansprüche wegen der von ihr zugunsten des Sohnes der Beklagten gezahlten Hilfe zum Lebensunterhalt für die Zeit von Dezember 1989 bis Juni 1991 in Höhe von insgesamt 16.136,00 DM nicht zusteht.