OLG Hamm - Urteil vom 29.03.1994
7 UF 390/93
Normen:
BGB § 1361 Abs. 1 § 1577 Abs. 2 ;
Fundstellen:
FamRZ 1994, 1253
NJW-RR 1994, 1094
OLGReport-Hamm 1994, 106

Anrechnung eigener Einkünfte bei überobligationsmäßiger Tätigkeit

OLG Hamm, Urteil vom 29.03.1994 - Aktenzeichen 7 UF 390/93

DRsp Nr. 1995/2647

Anrechnung eigener Einkünfte bei überobligationsmäßiger Tätigkeit

1. Ist eine unterhaltsberechtigte getrennt lebende Ehefrau überobligationsmäßig tätig (hier wegen der Versorgung eines neunjährigen Kindes), so sind ausnahmslos alle aus dieser Tätigkeit erlangten Einkünfte überobligationsmäßig erzielt.2. Von dem solcherart erzielten Einkommen sind vor der Berechnung des Ehegattenunterhalts nicht noch die Kreditraten aus der Finanzierung trennungsbedingter Ausgaben abzuziehen. Diese Ausgaben können vielmehr als Sonderbedarf zusätzlich gegen den Unterhaltsschuldner geltend gemacht werden.3. Eine Verringerung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldner in der Zukunft ist zu berücksichtigen, wenn die Verringerung mit ausreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.

Normenkette:

BGB § 1361 Abs. 1 § 1577 Abs. 2 ;

Entscheidungsgründe:

Die Berufung der Klägerin, die, nach teilweiser Rücknahme nur noch die Zahlung von Trennungsunterhalt betrifft, ist zulässig und zum Teil begründet.

Der Klägerin stehen nach § 1361 BGB die aus der Urteilsformel ersichtlichen Unterhaltsbeträge zu.