Entscheidungsgründe:
Die Berufung der Klägerin, die, nach teilweiser Rücknahme nur noch die Zahlung von Trennungsunterhalt betrifft, ist zulässig und zum Teil begründet.
Der Klägerin stehen nach § 1361 BGB die aus der Urteilsformel ersichtlichen Unterhaltsbeträge zu.