OLG Köln - Urteil vom 16.10.2007
4 UF 19/07
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1536
Vorinstanzen:
AG Bonn, vom 12.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 45 F 124/06

Anrechnung nicht ehebedingter oder eheprägender Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs - keine Berücksichtigung unterhaltsrechtlich fragwürdiger Verschuldung

OLG Köln, Urteil vom 16.10.2007 - Aktenzeichen 4 UF 19/07

DRsp Nr. 2008/6179

Anrechnung nicht ehebedingter oder eheprägender Schulden des Unterhaltsverpflichteten bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs - keine Berücksichtigung unterhaltsrechtlich fragwürdiger Verschuldung

»1. Auch nicht ehebedingte bzw. eheprägende (Neu)Schulden des Unterhaltsverpflichteten können bei der Ermittlung des Unterhaltsanspruchs berücksichtigt werden. Dies gilt dann, wenn sie seine Leistungsfähigkeit nachhaltig verschlechtern. Dies liegt darin begründet, dass auch bei Fortbestand der Ehe die wirtschaftliche Situation der Eheleute mit diesen Schulden belastet worden wäre. Andererseits ist aber für die Anrechenbarkeit neuer Schulden bzw. nicht eheprägender oder nicht ehebedingter Schulden dahingehend eine Ausnahme zu machen, dass eine Anrechenbarkeit der Schulden nur dann gegeben ist, wenn sie in unterhaltsrechtlich nicht zu beanstandender Weise entstanden sind.2. Hiervon kann nach Auffassung des Senates nicht z. B. ausgegangen werden, wenn der Unterhaltsschuldner ohne Weiteres in der Lage war, aus einer Erbschaft die angefallenen Erbschaftssteuern zu begleichen, dies hat er nicht getan hat und statt dessen die Erbschaft zumindest teilweise für eigene Zwecke verbraucht.«

Normenkette:

BGB § 1361 ;

Gründe: