1. Abschnitt:
Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird auf das Schlussurteil des Familiengerichts vom 18.7.2002 Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
Durch diese Entscheidung (in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 27.9.2002) ist der Beklagte unter Abweisung im Übrigen verurteilt worden, wie folgt monatlichen Nachscheidungsunterhalt zu zahlen:
für die Zeit vom 1.1.1999 bis zum 28.2.1999 45,61 Euro,
für die Zeit vom 1.3.1999 bis zum 30.06.1999 188,04 Euro,
für die Zeit vom 1.7.1999 bis zum 31.10.1999 188,04 Euro,
für die Zeit vom 01.11.1999 bis zum 31.12.1999 275,69 Euro,
für die Zeit vom 01.01.2000 bis zum 31.07.2000 269,45 Euro,
für die Zeit vom 01.08.2000 bis zum 31.10.2000 175,22 Euro,
für die Zeit vom 01.11.2000 bis zum 31.12.2000 157,33 Euro,
für die Zeit vom 01.01.2001 bis zum 31.03.2001 297 82 Euro,
für die Zeit vom 01.04.2001 bis zum 30.06.2001 178,77 Euro,
für die Zeit vom 01.07.2001 bis zum 31.12.2001 130,46 Euro,
für die Zeit, vom 01.01.2002 bis zum 31.07.2002 128,60 Euro,
für die Zeit ab 01.08.2002 38,46 Euro.
Gegen die familiengerichtliche Entscheidung richten sich die Berufungen der Parteien.
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