OLG Köln - Urteil vom 26.02.2008
II-4 UF 63/07
Normen:
BGB § 1361 ;
Fundstellen:
FamRZ 2008, 1538
Vorinstanzen:
AG Eschweiler, vom 14.03.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 12 F 432/06

Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Nebentätigkeit nach Pensionierung - indizielle Wirkung einer Frühpensionierung und Fortführung der Nebentätigkeit durch Amtsvorgänger

OLG Köln, Urteil vom 26.02.2008 - Aktenzeichen II-4 UF 63/07

DRsp Nr. 2008/6180

Anrechnung von Erwerbseinkommen aus Nebentätigkeit nach Pensionierung - indizielle Wirkung einer Frühpensionierung und Fortführung der Nebentätigkeit durch Amtsvorgänger

»1. Die die ehelichen Lebensverhältnisse prägenden Einkünfte aus einer Nebentätigkeit können im Einzelfall der Unterhaltsberechnung auch dann zugrunde zu legen., wenn der Unterhaltsschuldner inzwischen ein Alter von mehr als 65 Jahren erreicht hat. Zwar besteht keine Obliegenheit zur Aufrechterhaltung dieser Tätigkeit. Der Umstand, dass die Erwerbstätigkeit auch bei Fortdauer der Ehe fortgesetzt worden wäre, rechtfertigt aber die unterhaltsrechtliche Zurechnung des daraus tatsächlich erzielten Einkommens (vgl. Kalthoener/Büttner/Niepmann, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, 9. Auflage, Rdn. 749 mit weiteren Nachweisen).2. Für die Annahme, dass der Unterhaltsschuldner die selbständige Tätigkeit auch bei Fortbestand der Ehe weiter geführt hätte, kann - neben der Aufnahme schon vor Trennung der Parteien - der Umstand der frühen Pensionierung in einem Alter von gerade erst 58 Jahren sprechen, wenn zudem die Aufnahme und Fortsetzung über das 65. Lebensjahr hinaus auch nicht unüblich erscheint.