I.
Die Klägerin bezog im Jahre 2001 für ihre in ihrem Haushalt lebende, 1988 geborene Enkelin Kindergeld (monatlich 270 DM). Ferner erhielt sie vom Landkreis T. Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, das sich aus 729 DM für die materiellen Leistungen für das Kind und 360 DM als pauschalierte Kosten der Erziehung zusammensetzte; auf diese Leistung wurde nach § 39 Abs. 6 SGB VIII das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Außerdem wurde der Klägerin von der Beklagten aufgrund geänderter Bescheide vom 7. März, 5. April und 6. Juli 2001 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt; dabei rechnete die Beklagte das Kindergeld in voller Höhe an.
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