BVerwG - Urteil vom 21.10.2004
5 C 30.03
Normen:
BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1 §§ 76 ff. ; SGB VIII § 39 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BVerwGE 122, 128
DVBl 2005, 763
FamRZ 2005, 893
NJW 2005, 1208
NVwZ 2005, 341
Vorinstanzen:
OVG Rheinland-Pfalz, vom 24.06.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 12 A 10627.03
VG Trier, vom 31.10.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 6 K 2/02

Anrechnung von Kindergeld auf Jugendhilfeleistungen

BVerwG, Urteil vom 21.10.2004 - Aktenzeichen 5 C 30.03

DRsp Nr. 2005/135

Anrechnung von Kindergeld auf Jugendhilfeleistungen

»Kindergeld, das auf einen Jugendhilfebedarf anzurechnen ist, kann sozialhilferechtlich nicht als Einkommen des Kindergeldbeziehers angerechnet werden.«

Normenkette:

BSHG § 11 Abs. 1 Satz 1 §§ 76 ff. ; SGB VIII § 39 Abs. 6 ;

Gründe:

I.

Die Klägerin bezog im Jahre 2001 für ihre in ihrem Haushalt lebende, 1988 geborene Enkelin Kindergeld (monatlich 270 DM). Ferner erhielt sie vom Landkreis T. Pflegegeld nach § 39 SGB VIII, das sich aus 729 DM für die materiellen Leistungen für das Kind und 360 DM als pauschalierte Kosten der Erziehung zusammensetzte; auf diese Leistung wurde nach § 39 Abs. 6 SGB VIII das Kindergeld zur Hälfte angerechnet. Außerdem wurde der Klägerin von der Beklagten aufgrund geänderter Bescheide vom 7. März, 5. April und 6. Juli 2001 für die Zeit vom 1. Januar bis 31. Dezember 2001 ergänzende laufende Hilfe zum Lebensunterhalt bewilligt; dabei rechnete die Beklagte das Kindergeld in voller Höhe an.