Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet.
Der Beklagte ist der Klägerin, der Mutter des gemeinschaftlichen Kindes ..., geboren ... mit der er nicht verheiratet ist, gemäß § 1615 1 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Er ist in Höhe der vom Familiengericht ausgesprochenen Beträge, die den Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht decken können, leistungsfähig.
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