OLG Nürnberg - Urteil vom 17.04.2000
10 UF 491/00
Normen:
BGB § 1615l ;
Vorinstanzen:
AG Regensburg, vom 24.11.1999 - Vorinstanzaktenzeichen 3 F 872/99

Anrechnung von Mehr- und Nachtarbeitszuschlägen

OLG Nürnberg, Urteil vom 17.04.2000 - Aktenzeichen 10 UF 491/00

DRsp Nr. 2001/7549

Anrechnung von Mehr- und Nachtarbeitszuschlägen

Soweit der Unterhaltsschuldner Mehr- und Nachtarbeit ausschließlich leistet, um ein höheres Einkommen zu erzielen, ist ihm ein Drittel der hierfür gezahlten Mehrarbeits- und Nachtzuschläge berufstypisch anrechnungsfrei zu belassen.

Normenkette:

BGB § 1615l ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die Berufung des Beklagten erweist sich als unbegründet.

Der Beklagte ist der Klägerin, der Mutter des gemeinschaftlichen Kindes ..., geboren ... mit der er nicht verheiratet ist, gemäß § 1615 1 Abs. 2 BGB dem Grunde nach zum Unterhalt verpflichtet. Er ist in Höhe der vom Familiengericht ausgesprochenen Beträge, die den Unterhaltsbedarf der Klägerin nicht decken können, leistungsfähig.