Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, der in dem angefochtenen Verbundurteil in Höhe von monatlich 350,-- DM zugesprochen ist, besteht nicht, insbesondere nicht nach den §§
Der Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§
Dabei geht der Senat von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 2.950,-- DM aus, wie von ihm auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.03.1995 (Bl. 137 d.A.) zugestanden worden ist.
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