Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.
Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, der in dem angefochtenen Verbundurteil in Höhe von monatlich 350,-- DM zugesprochen ist, besteht nicht, insbesondere nicht nach den §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerin kann ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst decken, wozu sie nach § 1569 BGB auch verpflichtet ist.
Der Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) beträgt 1.264,29 DM.
Dabei geht der Senat von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 2.950,-- DM aus, wie von ihm auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.03.1995 (Bl. 137 d.A.) zugestanden worden ist.
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