OLG Hamm - Urteil vom 27.06.1995
13 UF 19/95
Normen:
BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1577 Abs. 1 ;
Fundstellen:
FamRZ 1996, 36

Anrechnung von Pflegegeld bei nachehelichem Unterhalt

OLG Hamm, Urteil vom 27.06.1995 - Aktenzeichen 13 UF 19/95

DRsp Nr. 1996/3277

Anrechnung von Pflegegeld bei nachehelichem Unterhalt

1. Ist die unterhaltsberechtigte Ehefrau grundsätzlich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet, so kann sie dies unterhaltsrechtlich nicht damit ablehnen, daß sie ihre Mutter pflege.2. Anzurechnen sind in einem solchen Fall das an die Mutter ausgezahlte Pflegegeld (hier 366 DM) und eine aus dem Einkommen der Mutter zu zahlende angemessene Vergütung (hier rund 527 DM = ein Drittel der Renteneinkünfte der Mutter).

Normenkette:

BGB § 1572 § 1573 Abs. 2 § 1577 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung des Antragstellers ist begründet.

Ein Anspruch der Antragsgegnerin auf Zahlung nachehelichen Unterhalts, der in dem angefochtenen Verbundurteil in Höhe von monatlich 350,-- DM zugesprochen ist, besteht nicht, insbesondere nicht nach den §§ 1572, 1573 Abs. 2 BGB. Die Antragsgegnerin kann ihren Bedarf nach den ehelichen Lebensverhältnissen selbst decken, wozu sie nach § 1569 BGB auch verpflichtet ist.

Der Bedarf der Antragsgegnerin nach den ehelichen Lebensverhältnissen (§ 1578 Abs. 1 BGB) beträgt 1.264,29 DM.

Dabei geht der Senat von einem anrechenbaren Nettoeinkommen des Antragstellers in Höhe von monatlich 2.950,-- DM aus, wie von ihm auf Seite 3 des Schriftsatzes vom 10.03.1995 (Bl. 137 d.A.) zugestanden worden ist.