OLG Saarbrücken - Beschluss vom 20.01.2010
9 WF 5/10
Normen:
ZPO § 120 Abs. 4;
Fundstellen:
FamRZ 2010, 1753
Vorinstanzen:
AG St. Wendel, vom 01.12.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 16 F 203/08

Anrechnung zwischenzeitlich erworbenen Vermögens nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

OLG Saarbrücken, Beschluss vom 20.01.2010 - Aktenzeichen 9 WF 5/10

DRsp Nr. 2010/5283

Anrechnung zwischenzeitlich erworbenen Vermögens nach Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Im Rahmen einer Abänderungsentscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO kann der Partei Vermögen zugerechnet werden, das sie inzwischen erworben hat, aber in Kenntnis der Abänderungsmöglichkeit wieder ausgegeben hat, womit sie ihre zeitweilig entfallene Leistungsfähigkeit böswillig wieder herbeigeführt hat.

Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - St. Wendel vom 1. Dezember 2009 - 16 F 203/08 S - wird zurückgewiesen.

Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

Normenkette:

ZPO § 120 Abs. 4;

Gründe:

I. In dem zwischenzeitlich abgeschlossenen Verfahren wurde der Antragsgegnerin mit Beschluss vom 6. Februar 2009 ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt (Bl. 14 d.A.).