FG Köln - Urteil vom 15.05.2008
10 K 3926/07
Normen:
EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 ;
Fundstellen:
EFG 2008, 1811

Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt

FG Köln, Urteil vom 15.05.2008 - Aktenzeichen 10 K 3926/07

DRsp Nr. 2008/16327

Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt

1. Die für die Berücksichtigung von Familienunterhalt als Bezug geltenden Grundsätze gelten für den Ansatz von Trennungsunterhalt entsprechend. Hierbei sind die Grundsätze der Zivilrechtsprechung zum Trennungsunterhalt maßgebend. 2. Für den Ansatz von Bezügen aus Trennungsunterhalt ist das Zuflussprinzip maßgeblich. Eine Zuordnung von Bezügen zum jeweiligen Monat, auf welche sie entfallen, erfolgt nur in den Jahren, in denen einzelne "Kürzungsmonate" herausfallen. 3. Einkünfte und Bezüge sind gemäß § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG auch dann anzusetzen, wenn das Kind in der Absicht, sich den Kindergeldanspruch zu erhalten, freiwillig Vereinbarungen trifft, die dazu führen, dass ein Anspruch auf Einkünfte und Bezüge nicht geltend gemacht werden kann. 4. Macht ein Kind etwaige Ansprüche auf Trennungsunterhalt nicht unverzüglich geltend, findet § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG Anwendung. 5. Lediglich dann, wenn das Kind Ansprüche auf Einkünfte und Bezüge aus einer Zwangslage heraus nicht geltend macht, findet § 32 Abs. 4 Satz 9 EStG keine Anwendung.

Normenkette:

EStG § 11 Abs. 1 ; EStG § 32 Abs. 4 ;

Tatbestand:

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Beklagte das Kindergeld für die Monate Januar bis Juni 2007 zurückverlangen durfte.