OLG Thüringen - Beschluss vom 03.04.2006
1 UF 183/05
Normen:
ZPO § 524 ; ZPO § 567 Abs. 3 ; ZPO § 621e ; BGB § 1666 ; BGB § 1909 ;
Fundstellen:
FamRZ 2007, 661
OLGReport-Jena 2007, 240
Vorinstanzen:
AG Sömmerda, vom 23.03.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 1 F 424/04

Anschließung in einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge - Voraussetzungen der Einschaltung eines Umgangspflegers

OLG Thüringen, Beschluss vom 03.04.2006 - Aktenzeichen 1 UF 183/05

DRsp Nr. 2007/2008

Anschließung in einem Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge - Voraussetzungen der Einschaltung eines Umgangspflegers

»1. Eine Anschließung ist in Verfahren über die Regelung der elterlichen Sorge und des Umgangs nicht zulässig. Die Verfahren über die elterliche Sorge und den Umgang gehören nicht zu den echten Streitverfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit.2. Die Einschaltung eines Umgangspflegers beurteilt sich nach § 1666 BGB. Ist ohne Hilfe Dritter zu erwarten, dass eine Kooperation zwischen den Eltern an dem Konflikt miteinander scheitert, kann die erforderliche Hilfe am besten gewährleistet werden, wenn ein Umgangspfleger mit Entscheidungsbefugnissen bestellt wird.3. Die Anordnung der Ergänzungspflegschaft richtet sich nach § 1909 BGB

Normenkette:

ZPO § 524 ; ZPO § 567 Abs. 3 ; ZPO § 621e ; BGB § 1666 ; BGB § 1909 ;

Entscheidungsgründe:

Der Antragsgegner ist der Vater des Kindes K. B., geboren am 03.06.1997. Die Kindeseltern waren nicht verheiratet. Das Amtsgericht Sömmerda hat mit Beschluss vom 21.12.2001 festgelegt, dass der Kindesvater berechtigt ist, Umgang mit K. an jedem ersten Samstag eines Vierteljahres in der Zeit von 9 Uhr bis 19 Uhr auszuüben (Az. 2 F 339/00). Die Umgangsregelung ist nicht praktiziert worden.