OLG Hamm - Urteil vom 04.03.1997
7 UF 543/96
Normen:
GG Art. 6 Abs. 1 ; BGB § 1573 Abs. 2 § 1577 § 1578 § 1582 ;
Fundstellen:
FamRZ 1998, 27

Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bei beiderseitigem Bezug von Altersrente

OLG Hamm, Urteil vom 04.03.1997 - Aktenzeichen 7 UF 543/96

DRsp Nr. 1998/7369

Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt bei beiderseitigem Bezug von Altersrente

1. Ein Anspruch auf Altersvorsorgeunterhalt besteht nicht, wenn der Unterhaltsberechtigte bereits eine Altersrente bezieht, da ein innerer Grund für einen Anspruch auf Altersvorsorge in einem solchen Fall nicht gegeben ist.2. Beziehen beide Parteien eine Altersrente, so ermittelt sich der Aufstockungsunterhalt nach der hälftigen Differenz zwischen den prägenden Einkünften der Parteien.3. Rentenbestandteile, die der Verpflichtete nach der Scheidung durch Einzahlung von Barbeträgen (hier: 21.000 DM) zum Ausgleich der durch die Durchführung des Versorgungsausgleichs erlittenen Rentenverluste erwirbt, bleiben unberücksichtigt, da dieser Anteil der Rente in den ehelichen Lebensverhältnissen nicht angelegt war.4. Scheidet der Verpflichtete rund fünf Jahre vor Erreichung der Altersgrenze (65 Jahre) aus dem Berufsleben aus und erhält er hierfür eine Abfindung, so ist deren Nettobetrag auf den Zeitraum bis zur Erreichung des 65. Lebensjahres umzulegen (hier: Verteilung eines Betrages von rund 85.500 DM auf einen Zeitraum von 60 Monaten, was einer Erhöhung der monatlichen Leistungsfähigkeit um rund 1.425 DM entspricht). Ein (fiktives) Festhalten am bisherigen Erwerbseinkommen scheidet aus.