I. Die Klägerin begehrt höhere Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, insbesondere einen Zuschlag zum Arbeitslosengeld II (Alg II) nach § 24 Sozialgesetzbuch Zweites Buch (SGB II) für die Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Mai 2005.
Die 1970 geborene Klägerin lebt mit dem 1960 geborenen Beigeladenen und der 2000 geborenen gemeinsamen Tochter in einer Mietwohnung. Die monatliche Miete beträgt 368,89 EUR (Grundmiete 261,76 EUR, Betriebskosten 65,37 EUR, Heizkosten 41,76 EUR).
Die Klägerin erhielt in den Jahren 2003 und 2004 Arbeitslosenhilfe (Alhi) in Höhe von (iHv) 61,79 EUR wöchentlich und seit dem 1. April 2004 Wohngeld iHv 74,94 EUR monatlich. Daneben bezieht sie für die gemeinsame Tochter Kindergeld iHv 154,00 EUR.
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